Satzung FFM

Die Satzung der Freunde und Förderer der Marienschule in Offenbach e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Zusammenschluss der Mitglieder dieses Vereins der Freunde und Förderer der Marienschule in Offenbach führt den Namen

Freunde und Förderer der Marienschule in Offenbach e.V.

Er wird als eingetragener Verein errichtet. Sein Sitz ist Offenbach am Main. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein führt das jeweils gültige Logo der Marienschule.

§ 2 Aufgaben

Der eingetragene Verein der Freunde und Förderer der Marienschule in Offenbach (FFM) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 
Der FFM bemüht sich insbesondere um zusätzliche Förderung aller pädagogischen und kulturellen Aufgaben der Marienschule, soweit die öffentlichen oder andere Mittel hierzu nicht ausreichen. Er pflegt die erforderlichen vertrauensvollen Kontakte innerhalb der Schulgemeinschaft (Schulleitung, Lehrer, Schülerinnen sowie Ehemalige). Diese Unterstützung erfolgt im Geiste der Ursulinen als Gründerinnen der Marienschule.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle Personen oder Personengesellschaften werden, die die Ziele des FFM unterstützen, insbesondere alle Eltern, Erzieherinnen und Erzieher, Schülerinnen und Ehemalige. 

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Sie endet durch Tod, Austrittserklärung, Erlöschen oder Ausschluss.

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn zwei Jahre lang kein Beitrag gezahlt worden ist. Die Austrittserklärung ist jederzeit möglich. Für den Ausschluss eines Mitglieds ist eine zweidrittel Mehrheit des Vorstandes erforderlich; er ist dem Mitglied gegenüber auf Verlangen schriftlich zu begründen.

Das Mitglied erhält bei seinem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.

§ 3 a Fördermitgliedschaft


Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristi­sche Personen sein, die bereit sind, den Zweck der Freunde und Förderer der Marienschule e.V. finanziell zu unterstützen.

 Das hierfür notwendige Spendenvolumen wird jährlich zwischen dem Vorstand des Fördervereins und den Fördermitgliedern verhandelt. 

Die Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können aber aus ihrem Kreis einen Beirat bilden, der den Vorstand des Fördervereins berät. Die Beiratsordnung ist mit dem Vorstand des Fördervereins abzustimmen. Die Fördermitgliedschaft kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

§ 4 Beiträge und Umlagen

Es können Mitgliedbeiträge und / oder Umlagen erhoben werden; über Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
Alle dem FFM zufließenden Finanzmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Personen oder Personengruppen dürfen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen nicht begünstigt werden.

§ 5 Organe und Einrichtungen

Organe des FFM sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

Durch Beschluss des Vorstands können ein Beirat, Ausschüsse oder Arbeitsgruppen gebildet werden.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand, in dem die Eltern, Lehrer und Schülerschaft vertreten sein sollten, besteht aus bis zu sieben gewählten Mitgliedern.
Ihm gehören an:

  • der oder die Vorsitzende
  • der oder die stellvertretende Vorsitzende
  • der Schriftführer oder die Schriftführerin
  • der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin
  • bis zu drei Beisitzer oder Beisitzerinnen

Die Schulleitung der Marienschule oder eine Person ihres Vertrauens ist beratendes Mitglied im Vorstand.

Die Vorsitzenden, der Schriftführer oder die Schriftführerin, der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin und die drei Beisitzer oder Beisitzerinnen werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, so kann für den Rest der laufenden Amtszeit eine Nachwahl stattfinden.

Der Vorstand leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Verwendung der Vereinsmittel. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er führt die Geschäfte ehrenamtlich. Auslagen werden ihm erstattet.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der oder die Vorsitzende, der oder die stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den FFM gerichtlich und außergerichtlich.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, in der Regel einmal im Jahr, vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Maßgebend für die Ladungsfrist ist der Tag der Aufgabe der Einladungen zur Post.

Weitere Anträge zur Tagesordnung müssen bis fünf Tage vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand zugeleitet sein.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden geleitet, bei seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden. Sind beide Vorsitzende verhindert, so führt das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.


Die Mitgliederversammlung beschließt über

  • die Wahl des Vorstandes
  • die Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigen Gründen
  • Satzungsänderungen
  • Beiträge und Umlagen
  • Wahl von zwei Kassenprüfern
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Aufnahme von Krediten über einen Betrag von mehr als 1000 Euro
  • die Auflösung des Vereins

Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten gefasst. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder mit je einer Stimme; das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden der Versammlung.

Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu machen.


Die Auflösung des FFM, Satzungsänderungen sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden und auch nur dann, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

§ 8 Vereinsauflösung

Im Falle der Auflösung des FFM üben die bisherigen Organe ihre Tätigkeit bis zum Abschluss der Abwicklung aus.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des FFM an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zum Zwecke der Verwendung für die Förderung einer christlichen Schule.

§ 9 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Fassung der Satzung entspricht dem Stand vom 02.03.2020 und ersetzt die Fassung vom 25.01.2010.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung vom 02.03.2020 um den § 3a (Fördermitgliedschaft) ergänzt.